AGB und Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kurz Anlagentechnik GmbH

1. Geltung/Angebote

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.

1.2 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.4 Die Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

2. Preise/Auftragsänderungen

2.1 Sämtliche Preise einschließlich der Preisangaben in Kostenvoranschlägen verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Versicherungs- und Transportkosten sowie ohne Zoll und sonstige Abgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Übernehmen wir im Einzelfall den Versand des Liefergegenstands, werden die insoweit entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.2 Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.

3. Fertigstellung bei Werkverträgen

3.1 Ist Gegenstand des Vertrages eine Werkleistung oder eine Werklieferung, so sind wir verpflichtet, vertraglich vereinbarte und ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine einzuhalten. Ansonsten erfolgen Angaben zu Terminen und Fristen nur informationshalber ohne rechtliche Bindung. Ziff. 6.4. und 6.5. gelten entsprechend.

3.2 Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir dem Vertragspartner unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.

4. Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners

4.1 Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig durchzuführen oder zu beschaffen:

4.1.1 die Einholung der behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen und Bauwerken

4.1.2 alle erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich aller weiteren Gewerke, die Voraussetzung für die Erbringung unserer vertraglichen Leistungen sind, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, Aufstellungsräume, Rauchabzüge, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

4.1.3 Herrichtung und Vorbereitung des Untergrunds und der sonstigen Umgebungsbedingungen am Aufstellungs- und am Montageort;

4.1.4 an der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen. Im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz unseres Eigentums und des Eigentums des Montagepersonals auf der Baustelle alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

4.1.5 dem Montagepersonal beizustellende Hilfskräfte gemäß Vereinbarung

4.1.6 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

4.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Vertragspartner die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

4.5 Der Vertragspartner hat auf unsere Anforderung hin täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der empfangen Leistungen.

5. Abnahme und Ablieferung

5.1 Die Abnahme des Vertragsgegenstandes bzw. der geschuldeten vertraglichen Leistung durch den Vertragspartner oder die Ablieferung des Vertragsgegenstands erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist Gegenstand des Vertrages eine Anlage, so erfolgt die Abnahme nach Abschluss der Montage an der Montagestelle, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Abnahme erfolgt förmlich, soweit sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen sind wir jederzeit berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen.

5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang einer Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzunehmen und gegebenenfalls abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme oder Nichtabholung können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

5.3 Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, soweit sich der Vertragsgegenstand bei uns befindet. Wir können den Auftragsgegenstand nach unserem billigen Ermessen auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.4 Nimmt der Vertragspartner den Auftragsgegenstand grundlos nicht ab, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von 15% des Auftragswertes geltend zu machen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder Vertragspartner nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Im Falle der Kündigung des Vertrages vor Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Ausführung von Lieferungen, Lieferfristen und –termine

6.1 Die Lieferung von Waren erfolgt ab Werk Kurz Anlagentechnik GmbH (EXW gemäß INCOTERMS 2010).

6.2 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sein denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

6.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung oder wegen verspäteter Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haften wir nicht.

6.4 Im Einzelfall verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners gem. Ziff. 4.1.

6.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Ansprüche für den Vertragspartner entstehen insoweit nicht.

7. Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung bei Lieferungen Zug um Zug bei Abholung des Liefergegenstands zur Zahlung fällig.

7.2. Ist Gegenstand der Leistung eine Reparaturleistung, so ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

7.3. Bei Werkleistungen sind wir berechtigt, in angemessenen Abständen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Anarbeitungsstand zu verlangen.

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.5 Liegen die Voraussetzungen des § 321 BGB vor, sind wir zusätzlich berechtigt, alle uns zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren und Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

8.2 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs.1.

8.3 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

8.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten.

8.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

8.6 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

8.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.8 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet

9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen

9.1 Erklären wir uns bei Liefergeschäften bereit, den Versand der Ware für den Vertragspartner zu organisieren, so bestimmen ausschließlich wir den Versandweg und die Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer.

9.2 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.3 Die Ware wird verpackt geliefert. Verpackungsmaterial wird nicht an unserem Lager zurückgenommen.

9.4 Wir sind zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Liefermengen um bis zu 10 % sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der tatsächlich gelieferten Warenmenge.

10. Gewährleistung bei Warenlieferungen

10.1 Beanstandungen der Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden. Eine Be- und/oder Verarbeitung der Ware ist in diesem Fall umgehend einzustellen.

10.2 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehl schlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Entsprechendes gilt, falls wir die Nacherfüllung verweigern.

10.3 Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

11. Gewährleistung im Übrigen

11.1 Bei berechtigten Mängeln behalten wir uns die Art und Weise der Nacherfüllung vor.

11.2 Ist der Mangel trotz zweier Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

12.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

12.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

12.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner zustehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. nach Abnahme, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Bei Werkleistungen bei einem Bauwerk gelten für die Verjährung abweichend die gesetzlichen Vorschriften des § 634 a BGB, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Stimpfach.

13.2 Gerichtsstand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Amts- bzw. Landgericht, falls der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

14. Allgemeines/Keine Teilnahme an Schlichtungsverfahren

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht gerührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

14.2 Kurz Anlagentechnik GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Stand März 2023

Einkaufsbedingungen der Kurz Anlagentechnik GmbH

1. Allgemeinen

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, auch wenn wir hierauf nicht gesondert hinweisen.

2. Vertragsschluss und -änderungen

2.1 Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung, E-Mail oder Telefax erfolgen.

2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch uns in einer der unter

2.1 dargestellten Formen.

2.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von Lieferverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der in Ziff. 2.1. genannten Form.

2.4 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang in einer Form gem. Ziffer 2.1 an, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Unabhängig von dieser Frist sind wir berechtigt unsere Bestellung vor formgerechter Annahme durch den Lieferanten jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten versandt wurde. Lieferabrufe im Rahmen eines zustande gekommenen Sukzessivlieferungsvertrages werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.5 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Entsprechendes gilt für Angebote, auch wenn sie ausdrücklich erbeten wurden und Planungen oder andere Vorleistungen auch größeren Umfanges enthalten bzw. solcher bedurften.

2.6 Wir sind berechtigt – so lange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat – Änderungen, einschließlich der Änderung der Ware oder der Leistung zu verlangen, sofern dies dem Lieferanten zumutbar ist und die damit verbundenen Folgen hinsichtlich Lieferung und Aufwand angemessen berücksichtigt werden.

3. Liefergegenstand, Liefertermine, Wareneingangskontrollen

3.1 Die zu liefernden Gegenstände müssen mindestens dem neuesten Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen – insbesondere den Schutzbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes, den DIN-, EN- und VDE-Bestimmungen, der Maschinenverordnung, DVGW, AGFW, Heizungsanlagenverordnung, EnEV, sowie den Unfallverhütungsvorschriften, soweit im Einzelfall keine weitergehenden Anforderungen vertraglich vereinbart wurden.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder der vereinbarten Lieferanschrift. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Lieferungen frei von Kosten oder Spesen, verzollt und auf Gefahr des Lieferanten (DDP gem. Incoterms 2010) an die vertraglich vereinbarte Adresse, mangels einer solchen, an den Sitz unseres Unternehmens, zu liefern.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über Grund und voraussichtliche Dauer einer Verzögerung zu informieren, wenn und soweit vereinbarte Termine vorsausichtlich nicht eingehalten werden können. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Überschreitungen des Liefertermins aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bei früherer Lieferung als vereinbart, beginnen die Zahlungsfristen und erfolgt der Gefahrenübergang erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin. Wir sind in einem solchen Falle auch berechtigt die Annahme zu verweigern und eine kostenfreie nochmalige fristgerechte Anlieferung fordern. Bei vorzeitiger unabgestimmter Lieferung trägt der Lieferant in jedem Falle die damit verbundenen Kosten (z.B. Lagermiete etc.).

3.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. Für den Fall des Verzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des zur Anlieferung fälligen Brutto-Lieferwertes für jeden begonnen Kalendertag zu verlangen, die insgesamt mit 5 % des zur Anlieferung fälligen BruttoLieferwertes pro Verzugsfall begrenzt ist. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist zusätzlich zu ersetzen. Ist durch fehlende Teillieferungen die Lieferung insgesamt nicht oder nur erheblich eingeschränkt nutzbar, beträgt die Vertragsstrafe 0,2 % des gesamten Bruttolieferwertes für jeden begonnen Kalendertag, maximal 5 % des Bruttolieferwertes pro Verzugsfall. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere lassen die Regelungen zu Vertragsstrafen das Recht darüber hinausgehenden Schaden nach den gesetzlichen oder im Vertrag an anderer Stelle getroffenen Regeln ersetzt zu verlangen, unberührt.

3.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.6 Die Annahme der Liefergegenstände erfolgt stets unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Frist zur Untersuchung eingehender Ware und zur Mängelanzeige beträgt abweichend von § 377 Abs. 1 und 3 HGB jeweils eine Woche.

4. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils sich aus der Bestellung ergebende Anschrift zu richten. Es muss Bezug genommen werden auf sämtliche Bestell- und Lieferdaten, unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten. Außerdem sind die Rechnungen entsprechend den Bestellungen zu gliedern.

5. Preisstellung und Gefahrenübergang/Verpackung

5.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei vereinbartem Lieferort (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nur dann nicht enthalten, wenn diese als zusätzlich zu zahlen in den Vertragsunterlagen/der Bestellung erwähnt ist.

5.2 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Bei Einschaltung Dritter (Spediteur, Unterlieferant, Zweigbetrieb) ist vom Lieferanten die Einhaltung unserer Versandbedingungen sicherzustellen. Rücksendungen, deren Notwendigkeit wir nicht zu vertreten haben erfolgen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die Ware ist, soweit nicht anderes vereinbart wurde, handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware, beziehungsweise Erbringung der Leistung. Hat der Lieferant neben dem eigentlichen Liefergegenstand noch weitere Dokumente zur Verfügung zu stellen, so beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der vollständigen Übergabe auch dieser Dokumente, sofern diese nicht nur unwesentliche Bedeutung für uns haben. Die Zahlung erfolgt stets unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche welcher Art auch immer. Im Fall von Teilrechnungen ist die Berechtigung zum Skontoabzug für jede Teilrechnung gesondert zu beurteilen. Die Zahlung ist fristgerecht, wenn der Auftrag in Form der Anweisung an das Kreditinstitut am letzten Tag der Frist erfolgt. Ansprüche des Lieferanten aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

7. Mängelansprüche

7.1 In Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Liefergegenstände nicht die Eigenschaften aufweist, die wir nach der Produktbeschreibung des Lieferanten oder des Herstellers erwarten können.

7.2 Im Übrigen gelten für Sach- und Rechtsmängel die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, so können wir den Mangel im Wege der Ersatzvornahme selbst beseitigen dem Lieferanten die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

7.4 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

7.5 Die Geltung der Regelungen der §§ 478, 479 BGB wird auch für den Fall vereinbart, dass unser Abnehmer nicht Verbraucher ist.

7.6 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

7.7 Verletzt der Lieferant durch Konstruktion, Herstellung oder Darstellung des Liefergegenstandes oder durch mangelnde Kontrolle eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, so haftet uns der Lieferant für den Ersatz des Schadens. Erkennt der Lieferant oder müsste er bei angemessener Sorgfalt erkennen, dass der Liefergegenstand oder dadurch ein Produkt, in das der Liefergegenstand eingebaut oder mit dem er sonst verbunden wird, fehlerhaft sind oder fehlerhaft werden kann und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum oder die Umwelt entsteht, so ist er zum Rückruf verpflichtet. Der dadurch entstehende Aufwand ist vom Lieferanten zu tragen, wenn er die Notwendigkeit des Rückrufes verursacht hat. Kommt er mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen in Verzug sind wir berechtigt auch selbst eine Rückrufaktion durchzuführen, deren Kosten der Lieferant zu tragen hat.

8. Verjährung

8.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, verjähren die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Abweichend hiervon beträgt die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre, bei Sachen die gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für ein Bauwerk bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre, jeweils ab Lieferung.

8.3 Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn es wurde schriftlich vereinbart, dass die Nachbesserung ohne Rechtspflicht erfolgt.

8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist gemäß vorstehendem Abs.

8.2. hervortretenden Mängel, die er zu vertreten hat, auf seine Kosten beseitigen, wenn wir dies schriftlich verlangen.

9. Beistellung von Sachen durch uns

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

11. Unterlagen und Geheimhaltung

11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns herangezogen werden müssen. Diese sind ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet und vom Lieferanten soweit möglich schriftlich hierauf zu verpflichten. Die Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen — außer für Lieferungen an uns — nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen, gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen, und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Der Lieferant verzichtet diesbezüglich ausdrücklich auf jegliche Art von Zurückbehaltungsrecht. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen, einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc., vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

11.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

13. Allgemeine Bestimmungen/Keine Teilnahme an Schlichtungsverfahren

13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

13.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Amts- bzw. Landgericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

13.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.4 Die Kurz Anlagentechnik GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Stand März 2023